Forschung Strafrecht, Soziale Arbeit und Menschenrechte

Forschungen, Publikationen und Verbindung von Theorie und Praxis im Themenfeld Soziale Arbeit und Strafrecht an der Alice Salomon Hochschule Berlin

eine Gefängnistür wird aufgeschlossen
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Das Leitbild der Alice Salomon Hochschule Berlin verpflichtet ihre Mitglieder zur kritischen Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Entwicklungen und zum kontinuierlichen und produktiven Dialog mit der Praxis, formuliert einen emanzipatorischen Anspruch mit dem gesellschaftlichen Auftrag zur sozialen Gerechtigkeit und spricht sich für die Anwendungs-orientierung ihrer Forschungsaktivitäten aus, um innovative Weiterentwicklungen der Praxis zu ermöglichen. Die Generalversammlungen des IASSW und des IFSW haben im Juli 2014 beschlossen, dass die Grundlagen der Sozialen Arbeit die Prinzipien der sozialen Gerechtigkeit, die Menschenrechte, die gemeinsame Verantwortung sowie die Achtung der Vielfalt bilden. Als Ziele werden unter anderem die Förderung des sozialen Wandels und der sozialen Entwicklung sowie die Stärkung und Befreiung der Menschen genannt. 

An der Alice Salomon Hochschule Berlin fühlen sich die Forschungsprojekte im Themenfeld Kriminologie, Kriminalpolitik, Strafrecht, Soziale Arbeit und Delinquenz seit mehr als einem Vierteljahrhundert diesem Leitbild und Zielsetzungen verpflichtet. Da in Deutschland seit einigen Jahrhunderten traditionell vor allem repressiv durch das Strafrecht und insbesondere auch durch Freiheitsstrafen auf Delinquenz reagiert wird, stehen die anwendungsorientierten Forschungen zum Strafrecht, zur Kriminologie und Kriminalpolitik an einer Hochschule u.a. für Soziale Arbeit vor einer doppelten Herausforderung: Sie müssen zum einen die Dominanz des Strafrechts und insbesondere des Strafvollzugs brechen, indem sie in der kritischen Auseinandersetzung deren umfassende Legitimation infrage stellen und zum anderen müssen bedarfsgerechte Hilfen für Menschen entwickelt und implementiert werden, die aufgrund von schwierigen Lebenslagen, sozialen Benachteiligungen und biografischen Erfahrungen sich in einer Weise verhalten, die gesellschaftlich als delinquent definiert wird. 

Das staatliche Strafen in seinen verschiedenen Formen der Übelszufügung, von denen nach Abschaffung der Leibesstrafen und Todesstrafe in Deutschland nur noch die Freiheitsstrafe und Geldstrafe übrig blieb, wurde in der Geschichte entweder gar nicht legitimiert, weil es als selbstverständliches Herrschaftsmittel des Souveräns angesehen wurde, oder aber metaphysisch als Vergeltungsstrafe begründet und gegebenenfalls – je nach Staatsbild und Straftheorien - mit den Strafzwecken der Abschreckung, Normverdeutlichung oder Besserung und Erziehung begründet. Bestreitet man dieses staatliche metaphysische Recht, wozu im demokratischen Rechts- und Sozialstaat aller Anlass besteht, und bezieht sich auf das Resozialisierungsgebot, dem das Bundesverfassungsgericht bereits 1973 Verfassungsrang zugebilligt hat, dann kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass nur solche Reaktionen auf strafbares abweichendes Verhalten legitim sind, die absolut notwendig sind, um potentielle Opfer zu schützen und neue schwere Interessenverletzungen zu vermeiden oder jedenfalls deutlich unwahrscheinlicher zu machen. Schon seit den späten siebziger Jahren gab es die internationale kriminalpolitische Bewegung des so genannten Abolitionismus, die sich - in verschiedenen Varianten - für die völlige Abschaffung des Strafrechts oder auch nur der Freiheitsstrafen einsetzt. Ein Teil dieser Bewegung - insbesondere aus Skandinavien - sprach sich allein für die Abschaffung aus als negative Reform ohne jegliche Strategien des Umgangs mit Delinquenz. Non-Intervention ist auch sicher bei der einen oder anderen Form insbesondere jugendlicher Bagatellkriminalität angemessen - meist wird man aber gerade im wissenschaftlichen kriminalpolitischen Diskurs nach Alternativen fragen. Hier kann die Soziale Arbeit sozial konstruktive Antworten geben, die allein durch diesen Charakter als Alternative die staatlichen Strafen als Übelszufügung und Zufügung von Leid delegitimieren. Wer soziale Integration beispielsweise durch Lebenslagenverbesserungen und persönliche Hilfen, durch Mediation und Tataufarbeitung fördern kann mit dem Ergebnis einer positiven Legalbewährung, der entzieht der strafrechtlichen Sanktion und erst recht der Freiheitsstrafe die Legitimation. An diesem Argumentationsschritt wird zugleich deutlich, dass sich heute nicht der Verzicht auf Freiheitsentzug, Entwürdigung und Übelszufügung rechtfertigen muss, also die Alternative zur Freiheitsstrafe, sondern diese selbst trotz ihrer langen Tradition. Wenn man kriminelle Karrieren durch Soziale Arbeit verkürzen oder beenden kann, dann sind alle Maßnahmen, die mit schwerwiegenderen Eingriffen in die Grundrechte verbunden sind unverhältnismäßig. Das setzt aber voraus, dass es solche Hilfeangebote der Sozialen Arbeit gibt und dass sie wirksam sind in einem kriminalpräventiven Sinne, d.h. dass sie dem Rechtsfrieden dienen und die Interessen potentieller Opfer schützen. Hier zeigen sich Forschungsfelder und Entwicklungsbedarfe, die zudem nicht immer im Einklang stehen mit archaischen Strafbedürfnissen der Bevölkerung und der veröffentlichten Meinung. Gleichwohl gilt grundsätzlich: Wer entgegen empirischen Wissens repressive Strafen vorschlägt, die zu mehr Rückfällen führen, vertritt nicht besonders konsequent Opferinteressen, sondern produziert neue Straftaten und damit neue Opfer. 

Diese Argumentation, die repressive Strafen und insbesondere freiheitsentziehende Maßnahmen und Strafen für unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt erklärt, ist aber nur ein Aspekt der Forschungen in diesem Themenfeld, denn die Arbeitsweisen, Methoden und Organisationsstrukturen für solche Alternativen liegen nicht auf der Straße und lassen sich nicht einfach von anderen Arbeitsfeldern übertragen. Neue Hilfeformen, Arbeitsweisen der Sozialen Arbeit, Zugangswege, Verfahrensweisen, Organisationsstrukturen und gegebenenfalls auch Rechtswege müssen deshalb entwickelt, erprobt, implementiert und evaluiert werden. Dabei spielt der Zwangskontext solcher Hilfen in einem bestehenden staatlichen Strafensystem eine nicht unerhebliche Rolle, auf die hier nicht weiter eingegangen werden kann.

Wenn auch beide Perspektiven zusammengehören, so bedeutet das nicht, dass Hilfen der Sozialen Arbeit nur dann geleistet werden, wenn man sich davon eine kriminalpräventive Wirkung verspricht. Die Hilfe ist zu leisten aufgrund der Menschenwürde und der sozialen Gerechtigkeit, aus der sich ein Anspruch ableiten lässt. Dass die Befreiung aus einer sozialen Notlage zugleich zu einer Erhöhung der Handlungsfreiheit führt, die das Risiko schwerer Interessenverletzungen gegenüber anderen Personen vermindert, ist eine empirisch belegbare Tatsache und mag staatlicherseits die Motivation zur Finanzierung solcher Hilfeprogramme erhöhen - im Einzelfall kann das nicht garantiert werden und die Hilfeleistung wird auch nicht dadurch ungerechtfertigt und wertlos, dass durch sie der kriminalpräventive Effekt einer Rückfallvermeidung nicht erzielt wird. Gleichwohl gehören Evaluationen hinsichtlich der Legalbewährung selbstverständlich regelmäßig zu den Themen diesbezüglicher anwendungsorientierter Forschungen - nicht zuletzt auch um Hilfeangebote zu optimieren und weil die Wirksamkeit ein Aspekt für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit darstellt, wie dies oben schon angedeutet wurde. 

Trotz des oben genannten Menschenrechtsbezugs erschließt sich dieser nicht direkt in jedem der zu nennenden Forschungs- und Publikationsprojekte auf den ersten Blick. Die Menschenrechtsorientierung der Kriminalpolitik, ihr Kontext zu den universellen, gleichen und unteilbaren Menschenrechten setzen programmatisch mit ihrem Bezug auf humanistische Traditionen, internationale völkerrechtliche Vereinbarungen und verfassungsrechtliche Grundsätze, ethische und politische Maßstäbe und stellen wertvolle gemeinsame Bezugspunkte dar. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass jenseits der sehr konkreten Mindeststandards vom Folterverbot über das Verbot grausamer und unmenschlicher Behandlung bis zum Anspruch auf Rechtsschutz und auf ein öffentliches Verfahren, dem Verbot der willkürlichen Verhaftung bis zur Unschuldsvermutung die Allgemeinen Menschenrechte für die gegenwärtige Kriminalpolitik wenig direkte Orientierung bieten. Die Vermeidung und Reduzierung von staatlichen Übelszufügungen und Inhaftierungen kann daraus kaum abgeleitet werden - kaum ein Staat würde diese Menschenrechtsstandards erfüllen. Überspitzt kann man sogar formulieren, dass die Menschenrechtskonvention mit dem Verbot der willkürlichen Festnahme und der willkürlichen Inhaftierung sonstige Inhaftierungen, wenn sie nach den Regeln des betreffenden Staates rechtens sind, legitimiert. Angebote der Sozialen Arbeit mit dem Ziel der Kriminalprävention und Integration lassen sich von daher weniger als Abwehrrechte, sondern vielmehr als soziale Anspruchsrechte definieren. Soweit die Hilfeleistungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Inhaftierungen im Kontext von Delinquenz ihrerseits mit Belastungen und Rechtsbeschränkungen verbunden sind, sind auch diesbezüglich die Menschenrechte zu achten.2 

Im Folgenden sollen einige der Institutionen und Themen dieses Forschungsschwerpunktes an der Alice Salomon Hochschule Berlin genannt werden. Schon 1991 wurde an der damaligen Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin das Studienzentrum „Stigmatisierung und Marginalisierung“ gegründet, das zwar institutionell nicht lange Bestand hatte, weil sich die Organisationsstrukturen der Hochschule veränderten, das aber frühzeitig Alternativen zur Freiheitsstrafe und neue Organisationsformen bei nichtfreiheitsentziehenden Hilfen und Maßnahmen im Kontext von Delinquenz zum Thema machte. Ein großer Teil der Forschungen wurde durch die Alice Salomon Hochschule Berlin durch stundenweise Entlastungen von der Lehrverpflichtung oder Forschungssemester  unterstützt.

1. Wiederaufnahme der Strafvollzugsreform

1989 und 1990 wurde in Schleswig-Holstein die dortige Landesregierung hinsichtlich der Neuorientierung des Strafvollzugs auf der Basis einer Analyse der vorhandenen Justizvollzugsanstalten, der Belegung mit Gefangenen und Dutzender Interviews mit Justizbediensteten aller Ebenen beraten und dabei insbesondere eine Reduzierung der Gefangenenzahlen, Haftvermeidungsprojekte und der Ausbau der freien Straffälligenhilfe mit vielen ambulanten Angeboten empfohlen. Noch heute ist Schleswig-Holstein das Bundesland, das pro Kopf der Bevölkerung mit großem Abstand die wenigsten Gefangenen hat.

2. Alternativen zur Freiheitsstrafe 

Im Mai 1989 wurden Vorschläge zur Abschaffung der Freiheitsstrafe vorgelegt, in denen auf der Analyse der mangelnden verfassungsrechtlichen Legitimation und der Entbehrlichkeit der Freiheitsstrafe sowie auf der Basis der Annahme der Subsidiarität des Strafrechts differenzierte Vorschläge unter Achtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Sozialstaatsprinzips enthalten sind. Nur unter ganz stark eingeschränkten Voraussetzungen waren darin auch Maßnahmen des sichernden Freiheitsentzugs vorgesehen.4  

3. Soziale Situation Haftentlassener in Berlin  

1990 und 1991 wurde direkt nach dem Fall der Mauer eine Untersuchung zur sozialen Situation und zum Hilfebedarf der in Berlin aus dem Strafvollzug entlassenen Personen durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden in allen Justizvollzugsanstalten die Haftentlassungen erhoben mit Einschätzungen der Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen über die Versorgung der entlassenen Gefangenen mit Wohnraum, Arbeit und ihren finanziellen Mitteln zur Existenzsicherung. Diese Daten wurden abgeglichen mit Angaben der Haftentlassenenhilfestellen der bezirklichen Sozialämter. Es zeigten sich erhebliche Diskrepanzen und damit ein deutlicher Bedarf für den Ausbau eines niederschwelligen Hilfesystems.5

4. Untersuchungshaftvermeidung und Haftentscheidungshilfe 

In den frühen Achtzigerjahren des letzten Jahrhunderts, vor allem aber in der Mitte der Neunzigerjahre stieg die Anzahl der Untersuchungshaftgefangenen stark an und es wurde kritisiert, dass zu oft, zu schnell und zu lang inhaftiert werde. In einer ganzen Reihe von Studien und wissenschaftlichen Begleitungen der ASH von Projekten wurde die Haftpraxis untersucht und einerseits offensichtliche Fehler in der Anwendung der Haftgründe aufgedeckt und andererseits Alternativen zur Untersuchungshaft durch Soziale Arbeit entwickelt, erprobt und evaluiert, die den Zweck der Verfahrenssicherung ohne Inhaftierung erreichen. Das geht von Berichten über die ermittelten sozialen Bindungen vor den Vorführungen vor den HaftrichterInnen, über ambulante Betreuungen, Vermittlungen in Wohngruppen oder Drogentherapieeinrichtungen bis zu Begleitungen bei Vorführungen vor den Haftrichter oder Haftprüfungsterminen. Die Praxis zeigte nicht nur hohe Erfolgsquoten der Haftvermeidung oder Haftreduzierung, vor allem, aber nicht nur im Jugendstrafrecht, eine große Zuverlässigkeit hinsichtlich der Verfahrenssicherung (vor allem eine geringe Fluchtgefahr) und infolgedessen auch eine Senkung des Anteils der Beschuldigten, die zu unbedingten Jugendstrafen oder Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Immerhin ging die Anzahl der Untersuchungsgefangenen in den letzten 20 Jahren von mehr als 20 000 auf zur Zeit etwa 12900 zurück.6 

5. Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen  

In Deutschland sind zurzeit etwa 10 % der Gefangenen im Strafvollzug  eigentlich zu einer Geldstrafe verurteilt, die sie nicht bezahlt haben, weshalb sie ersatzweise in Haft müssen. Das kann für wenige Tage sein oder ein ganzes Jahr - täglich verursachen sie Haftkosten von mehr als 100 €, ihre sozialen Bindungen werden zerrissen, ihre Lebenslage verschlechtert sich sehr, oft ist der Erhalt ihrer Wohnung gefährdet. In einem Einzelfall kam es vor, dass drei minderjährige Kinder in einem Heim der Jugendhilfe untergebracht werden mussten, weil gegen die Mutter eine mehrmonatige Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, nachdem sie eine Geldstrafe von damals knapp über 1000 DM nicht zahlte. Alle Bundesländer sehen Möglichkeiten vor, in diesen Fällen gemeinnützige Arbeiten leisten zu können, um die Vollstreckung einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. In einer ganzen Anzahl wissenschaftlicher Begleitungen in mehreren Bundesländern konnte ich nachweisen, dass solche Programme und Projekte nur funktionieren, wenn qualifizierte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter nicht nur die Delinquenz und drohende Haftstrafe, sondern die gesamte soziale Lebenslage der von Haft bedrohten Menschen in den Blick nehmen, zur Aufnahme der Arbeit motivieren und regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Reine Arbeitsvermittlungen sind zu wenig und weil es oft um Suchtprobleme geht, sind zum einen tägliche Unterstützungen und zum anderen die Organisation geeigneter Tätigkeitsfelder (zum Beispiel Renovierungsarbeiten in Schulen oder Obst- und Gemüseverladen für die Berliner Tafel) notwendig. Selten sind die Auswirkungen der Durchsetzung sozialer Menschenrechte auf die Sanktionspraxis so deutlich und so direkt. Werden die Klienten und Klientinnen nicht nur als verurteilte Straftäter wahrgenommen, sondern in ihrer komplexen Lebenswelt, so wird schnell deutlich, warum sie nicht nur eine Geldstrafe nicht zahlen können, sondern auch mit der Annahme von Angeboten zur gemeinnützigen Arbeit überfordert sind, wenn ihnen nicht durch qualifizierte Fachkräfte Hilfe angeboten wird.7

6. Lebenslagen von Probanden und Probandinnen der Bewährungshilfe 

1998/1999 wurde die Lebenslage der jugendlichen und heranwachsenden Probanden und Probandinnen der Bewährungshilfe in Berlin untersucht und diese nach ihren Erwartungen an das Hilfesystem befragt. Fünf Jahre später wurde eine entsprechende Studie über mehr als 7000 erwachsene Probanden und Probandinnen der Sozialen Dienste der Justiz in Berlin und deren Arbeitsweise vorgelegt. Beide Studien erfolgten in enger Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und haben das empirische Wissen - über Berlin hinaus - über die Lebenslage, die Sozial- und Legalbiografie, Wünsche und Kritik der Probanden und Probandinnen sowie die Arbeitsweise und Fallbelastungen der Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen deutlich erhöht.8  

7. Ersatzfreiheitsstrafenvermeidung für Frauen (Integration statt Ausgrenzung) 

In den Jahren 2001 und 2002 wurde ein Beschäftigungsprojekt für straffällige Frauen zur Tilgung ihrer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe der Arbeiterwohlfahrt in Berlin wissenschaftlich begleitet. Oben wurde bereits auf die Bedeutung der Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen hingewiesen. Anlass des Projektes war die Erkenntnis, dass Frauen nicht nur andere Arbeitsgelegenheiten brauchen, sondern dass sowohl ihre Bagatellkriminalität als auch ihre Unfähigkeit Geldstrafen zu zahlen oft in engem Zusammenhang mit gewalttätigen Beziehungen stehen. Deshalb ging es darum, spezifische Tätigkeiten zu finden und gleichzeitig einem geschützten Raum für die Frauen zu definieren. Es wurden die sozial- und legalbiografischen Daten der Zielgruppe und die Arbeitsweise der Projektmitarbeiterinnen erfasst, um die Unterschiede zwischen der erreichten und nicht erreichten Klientel sowie Qualität und Quantität der Projektarbeit herauszuarbeiten. Das Projekt besteht noch heute und hat vielen hundert Frauen nicht nur die Haftvollstreckung erspart, sondern ihnen auch einen Schonraum in ihrer oft von vielen Abhängigkeiten und Zwangsverhältnissen gekennzeichneten Lebenslage geboten. Der Kontakt in diesem Haftvermeidungsprojekt bietet auch Möglichkeiten der Vermittlung, soweit die Frauen von häuslicher Gewalt betroffen sind oder beispielsweise bei Suchtproblemen.9 

8. Schwere Gewaltkriminalität durch junge Täter in Brandenburg 

In den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts gab es - vor allem in den neuen Bundesländern, aber nicht nur dort - ein erstes starkes Ansteigen fremdenfeindlicher, Menschen verachtender Gewalt, insbesondere von jungen Tätern. Im Auftrag des Brandenburger Bildungsministeriums in Kooperation mit dem Justizministerium wurde zunächst eine Aktenanalyse in allen Justizvollzugsanstalten mit männlichen jungen Gefangenen durchgeführt, und dann mit allen jungen Gewalttätern, in denen nicht offensichtlich eine Bereicherungsabsicht oder ein sexuelles Motiv im Vordergrund stand, Interviews über ihre Delikte, ihre Biografien, ihre Lebenslage vor der Inhaftierung und ihre (politische) Motivation geführt. Die auf diesen Grundlagen entstandenen sehr ausführlichen Fallgeschichten wurden dann jeweils einzeln intensiv in einem Expertenkreis besprochen. Auf dieser Basis wurden mehr als 80 Präventionsvorschläge entwickelt und öffentlich diskutiert.10 

9. Legalbewährung nach Jugendstrafvollzug 

Bis in das neue Jahrtausend hinein wurde viel über die hohe Rückfälligkeit im Jugendstrafvollzug publiziert und dies teils politisch mit Rufen nach mehr Härte im Jugendstrafrecht kombiniert, ohne dass auch nur genau definiert worden wäre, was denn ein Rückfall sei (soll es wirklich jede Straftat sein, auch jede Bagatelle wie beispielsweise das so genannte Schwarzfahren?) und oft waren Studien, auf die man sich berief, alt, hatten nur wenige Fälle und nur eine kurze Zeit der Legalbewährung erfasst. Deshalb erfasste ich 2004 nicht nur den kompletten Entlassungsjahrgang der Jugendstrafanstalten in Berlin und Brandenburg, einschließlich einer Aktenanalyse der Gefangenenpersonalakten, so dass auch die Zusammenhänge von Sozialbiografie und Maßnahmen während der Vollzugszeit thematisiert werden konnten, sondern gleiche diese Angaben personenbezogen (selbstverständlich anonymisiert) seit mehr als zehn Jahren regelmäßig mit den Angaben des Bundeszentralregisters bzw. Erziehungsregisters ab. Es ist die umfangreichste und am längsten  andauernde Studie zu diesem Thema der Rückfälligkeit im Jugendstrafvollzug und es zeigte sich, dass zwar etwa 80 % der entlassenen Gefangenen in irgendeiner Weise wieder rückfällig werden, aber nur bei etwa der Hälfte dieser Fälle das neue Delikt so relevant ist, dass es erneut zu einer unbedingten Freiheitsstrafe führt. Mit anderen Worten: 60 % kehren nicht in den Strafvollzug zurück und diese Quote lässt sich durch resozialisierende Hilfen durchaus beeinflussen. Nach mehreren Zwischenberichten und kleineren Publikationen wird Ende 2017 eine Abschlussevaluation erscheinen.11  

10. Integration statt Inhaftierung 

Nach zahlreichen wissenschaftlichen Begleitungen und Evaluationen von Projekten und Programmen zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit in Schleswig-Holstein, Brandenburg und Berlin (siehe oben) wurde 2007-2010 in enger Zusammenarbeit mit der Straffälligen- und Bewährungshilfe Berlin ein neues, von der Senatsverwaltung für Justiz finanziertes Projekt aufgebaut und begleitet, in dem es um die von Haft bedrohten Klientinnen und Klienten ging, die durch bisherige Programme nicht erreicht werden konnten. Die Auswertung der langjährigen Erfahrungen der oben genannten erfolgreichen Projekte zeigte, dass zwar in 40-70 % der Fälle die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen vermieden werden konnte, das aber 30-60 % nicht erreicht wurden, die gemeinnützige Arbeit aus verschiedenen Gründen ablehnten oder nach wenigen Tagen wieder abbrachen. In dem Projekt wurde den Gründen dieser Misserfolgsquote intensiv nachgegangen und ein noch intensiveres Angebot zur Haftvermeidung entwickelt. Das begann mit persönlichen Anschreiben und Hausbesuchen, um sicherzustellen, dass die Nachricht über die Möglichkeiten der Haftvermeidung auch wirklich die verurteilte Person erreicht (oft erreichte sie Post gerade nicht, vor allem wenn sie als Behördenpost wahrgenommen wurde), ging über sonstige Hilfen hinsichtlich der Wohnraumsicherung und des Hartz IV-Bezugs bis zur gemeinsamen intensiven Suche und Vermittlung an einen passenden Arbeitsplatz, auf dem gegebenenfalls auch einem Suchtproblem Rechnung getragen werden konnte. Sowohl die Arbeitsweise als auch verbleibende Probleme bei der Haftvermeidung wurden dokumentiert und konzeptionell aufgenommen. Die Anzahl der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen konnte durch dieses Projekt erneut deutlich reduziert werden, was zu einer Verstetigung der Projektfinanzierung führte.

11. AK HochschullehrerInnen Kriminologie und Straffälligenhilfe 

Im März 2010 lud ich erstmals etwa 20 Kollegen und Kolleginnen an die Alice Salomon Hochschule in Berlin ein, die in Deutschland an Studiengängen der Sozialen Arbeit Kriminologie und/ oder Straffälligenhilfe lehren. Dort wurde ein Arbeitskreis gegründet, der sich seither regelmäßig zweimal pro Jahr in einer der Hochschulen trifft, inzwischen gemeinsam ein Lehrbuch herausgegeben hat12 und zur Zeit eine Erhebung unter der Überschrift  „Soziale Arbeit, Kriminalität und soziale Kontrolle“ zu punitiven Einstellungen an 8 Studiengängen der Sozialen Arbeit (Berlin, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Esslingen, Hamburg, Jena und Kassel) durchführt, in deren Zuge inzwischen mehr als 2000 Studierende am Studienbeginn befragt wurden. 13 

12. Jugendhilfe statt Jugendstrafe, Abschaffung des Jugendstrafvollzugs 

2007 bis 2009 wurde mit Fachkollegen aus der Jugendhilfe, insbesondere der Heimerziehung, und der Straffälligenhilfe die Abschaffung des Jugendstrafvollzugs und seine Ersetzung durch Jugendhilfemaßnahmen erörtert, gefordert und ausführlich begründet. Auch hier spielten die Menschenrechte und Grundrechte, hier das Recht auf Erziehung eine große Rolle. Im Übrigen wurde eine Diskussion aufgenommen, die es bereits im ausgehenden 19. Jahrhundert zu Beginn der Jugendgerichtsbewegung gab. Die Forderungen und Entwicklung von Alternativen, die durchweg wesentlich weniger eingriffsintensiv sind, basierten auch auf einer intensiven Analyse der Belegung der Jugendstrafanstalten und einem Vergleich mit der Klientel in stationären Jugendhilfeeinrichtungen, sowie deren Hilfe- und Erziehungsmöglichkeiten. 

Zur Zeit (31.3.2016) sitzen insgesamt in ganz Deutschland 399 Jugendliche im Jugendstrafvollzug. Das sind im Durchschnitt weniger als 25 pro Bundesland - bei den     weiblichen Jugendlichen sind es nicht einmal zwei pro Bundesland. Mehr als 70 % dieser jugendlichen Gefangenen verbüßen Strafen bis zu zwei Jahren und werden dann - oft schon vorher zur Bewährung – freigelassen. Das widerspricht der Auffassung von den gefährlichen Monstern. Auf den Entzug der Freiheit als Strafe kann deshalb verzichtet werden. 14  

13. Jugend-Drogen-Hintergründe 

Gemeinsam mit der Fachstelle für Suchtprävention Berlin und Studierenden aus dem Projektstudium wurde im Dezember 2014 die so genannte Berliner JDH-Studie (JugendDrogen-Hintergründe) vorgelegt, in der mehr als 300 junge Menschen in Berlin zu ihren Einstellungen und Haltungen zum Drogenkonsum befragt wurden. Die Studie wurde unter anderem von der Leiterin der Fachstelle für Suchtprävention Berlin, Frau Kerstin Jüngling und der Berliner Drogenbeauftragten vorgestellt und ist seither eine Grundlage der Suchtprävention in Berlin.15

14. Strafrestaussetzungen und Punitivität 

Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gem. §  57  StGB stellt eine der wichtigsten haftreduzierenden Maßnahmen unter Mitwirkung der Sozialen Arbeit dar. In den neunziger Jahren kam der Eindruck auf, dass ähnlich wie nach der punitiven Wende insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Großbritannien auch in Deutschland diese Strafrestaussetzungsquote sich verringere. In einer aufwändigen Analyse der Literatur, Gesetzgebung und der Daten über die Haftentlassungen nach Freiheitsstrafe über mehr als 120 Monate in allen 16 Bundesländern konnte gezeigt werden, dass sich in Deutschland in der Politik, in der öffentlichen Meinung und auch in der Gesetzgebung eine solche neue Punitivität zeigt und insgesamt die Strafrestaussetzungen zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammern leicht zurückgegangen sind (insbesondere in Hamburg und Hessen, deren konservative Regierungen ein populistisches Zeichen setzen wollten), dass dieser Rückgang aber durch eine Ausweitung der Strafaussetzung auf dem Wege der Gnade ausgeglichen wurde. Der Eindruck war vor allem dadurch entstanden, weil bei einigen wenigen Delikten der Anteil der Strafrestaussetzung drastisch zurückgegangen war. Diese Delikte machten ihrerseits aber nur einen sehr kleinen Teil der Anlassdelikte für die Inhaftierung aus.16 

15. Landesresozialisierungsgesetze  

In den Jahren 2012-2015 wurde gemeinsam mit Kollegen aus Bern, Greifswald und Hamburg ein Diskussionsentwurf für ein Landesresozialisierungsgesetze erarbeitet und publiziert, dass nicht nur durch zahlreiche soziale Hilfen und nicht freiheitsentziehende Maßnahmen soziale Menschenrechte von straffällig gewordenen Menschen und ihren Angehörigen normiert, sondern die Achtung der Menschenrechte selbst als einen der Gestaltungsgrundsätze bei der Durchführung der Hilfen benennt. Der Diskussionsentwurf möchte einerseits den Fokus der Kriminalpolitik und Kriminalprävention weg von der Tatvergeltung und den Freiheitsstrafenvollstreckungen und hin zu 16 entwickelten und begründeten Hilfearten, menschenrechtsfreundlichen Gestaltungsgrundsätzen, neuen Organisationsstrukturen und gesicherten Ressourcen bewegen, mit Rechtsansprüchen auf wohnortnahe, niedrigschwellige, bedarfsangemessene Hilfen, die auf Freiwilligkeit und Partizipation beruhen, soweit Bundesgesetze diese nicht einschränken (beispielsweise bei der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Strafgesetzbuch und Jugendgerichtsgesetz). Der Diskussionsentwurf fordert hinsichtlich der Resozialisierungsangebote sozialarbeiterische Fachlichkeit (auch in den Leitungsstrukturen) statt der Dominanz strafrechtlicher Tatvergeltung und eine Verortung kriminalpräventiver Maßnahmen in den Kommunen statt sie hinter Gefängnismauern zu verbannen. Der Diskussionsentwurf für ein Landesresozialisierungsgesetz wurde inzwischen – abgesehen von der schriftlichen Publikation - mehr als 30 Mal im In- und Ausland der Fachöffentlichkeit präsentiert, inzwischen haben sechs Bundesländer in ihren Koalitionsvereinbarungen die Prüfung einer Erstellung eines Resozialisierungsgesetzes beschlossen und der Strafvollzugsausschuss der Länder eine entsprechende Arbeitsgruppe eingerichtet.  So scheinen auch hier die Chancen zu wachsen, dass aus einer mildtätigen Gefangenenfürsorge ein auf Menschenrechten und Rechtsansprüchen basierendes Resozialisierungsprogramm wird.17 

16. Konsequenzen risikoorientierter Bewährungshilfe für das sozialarbeiterische Handeln in diesem Arbeitsfeld 

Zur Zeit wird eine Studie zu den konzeptionellen Veränderungen insb. in der Bewährungshilfe erstellt. Ziel des Forschungsvorhabens ist es zu untersuchen, inwieweit Neuorientierungen in der institutionellen justiziellen Sozialen Arbeit mit Delinquenten nicht zu einer fachlichen Qualifizierung, sondern vielmehr zu einem Abschied von professioneller Sozialer Arbeit führt und worin gegebenenfalls die Gründe liegen. 

Anhaltspunkte für solche Veränderungen gibt es in vielen Arbeitsfeldern: 

  • in der Jugendgerichtshilfe, die zunehmend nur noch ahndende Arbeitsweisungen empfiehlt und kontrolliert statt Jugendhilfe im Strafverfahren zu leisten,
  • im Strafvollzug, in dem statt Resozialisierungshilfen immer wieder nur administrative Aufgaben zu leisten und Berichte zur Sozialprognose zu schreiben sind 
  • in der freien Straffälligenhilfe, die teils an der Vollstreckung von Sanktionen mitwirkt, indem sie zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckungen gemeinnützige Arbeiten organisiert und schließlich 
  • in der Bewährungshilfe, die – zumindest in einigen Bundesländern – im Zuge einer Risikoorientierung bzw. eines Risikomanagements sich von der individuumszentrierten Hilfeleistung entsprechend der Lebenslage und des Bedarfs sich auf fachfremde Diagnostik und polizeiartige Kontrollen reduzieren soll, wie das in den USA und Großbritannien, teils auch in einigen Kantonen der Schweiz inzwischen üblich ist.

Zur Zeit wird zunächst schwerpunktmäßig die Bewährungshilfe mit ihren konzeptionellen „Weiterentwicklungen“ in den Blick genommen, die Entwicklung aber in der Folge in einen breiteren Kontext gestellt werden. Es gilt zu untersuchen, was die neue Qualität der Aufgabendefinition ausmacht und deutlich herauszuarbeiten, dass es nicht um die Ablehnung der Relevanz der Rückfallprävention bzw. dessen Einschätzung geht, denn das gehört zum alltäglichen Handeln der Bewährungshilfe und muss in den Handlungskontext einbezogen werden. Aber für die fachliche Orientierung ist die Rückfallprävention nur ein Baustein in einem Gesamtkonzept von Hilfe und Kontrolle. Die Einwände richten sich ausschließlich gegen den Risikoreduktionismus, dem Konzepte entgegen gesetzt werden müssen, die überzeugend auf der Basis einer sozialarbeiterischen Fachlichkeit sozialintegrative und rückfallpräventive Orientierungen enthalten. Im September wird ein workshop zu diesem Thema in Berlin und im März 2018 eine Tagung in Hamburg stattfinden, auf denen ich Ergebnisse vorstellen werde.

17. Soziale Kontrolle durch Strafrecht und Sozialen Arbeit 

In Vorbereitung ist ein Forschungsprojekt zur Sozialen Kontrolle durch Strafrecht und Soziale Arbeit, das unter anderem die Ergebnisse vieler bisher genannter Projekte aufnehmen wird. Im Lauf der letzten 110 Jahre sind zahlreiche Mischformen und institutionelle Verknüpfungen zwischen diesen Strategien zur Vermeidung, Bekämpfung und Prävention abweichenden Rechtsgüter verletzenden Verhaltens entstanden. Die Menschenrechtsorientierung spielt in diesem Diskurs durchaus eine erhebliche Rolle. 

Ziel des Forschungsvorhabens ist es, die verschiedenen Arbeitsfelder, in denen sich Strafrecht und Soziale Arbeit begegnen, dahingehend zu untersuchen, 

  • ob strafrechtliche und sozialarbeiterische Interventionen tatsächlich die gleiche Zielsetzung haben, 
  • ob sie dieses Ziel mit etwa gleicher Wahrscheinlichkeit erreichen können, 
  • inwieweit die Eingriffsintensität im Bereich der Sozialen Arbeit unter welchen Rahmenbedingungen tatsächlich geringer ist und 
  • welche weiteren Möglichkeiten im Sinne der Menschenrechtsorientierung es gibt, strafrechtliche, repressive, insbesondere freiheitsentziehende Sanktionen durch sozialarbeiterische Hilfen zu ersetzen.

Dies ist die empirische Basis der Ausweitung sozialarbeiterischer Hilfen zur Resozialisierung, die durch ethische und verfassungsrechtliche Argumentationen noch erhöht wird, weil selbst bei gleicher Wirksamkeit unterschiedlicher Interventionen jeweils die zu wählen ist, die am wenigsten einschränkend in Grundrechte eingreift. Das nach dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gestaltete Sozialrecht gibt Delinquenten darüber hinaus einen Rechtsanspruch auf Resozialisierung. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass „das Sozialstaatsprinzip staatliche Vor- und Fürsorge für Gruppen der Gesellschaft, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen sozialen Entfaltung gehindert sind (verlangt); dazu gehören die Gefangenen und Entlassenen.“18  

Prof. Dr. Heinz Cornel
E-Mail: cornel@ ash-berlin.eu

 

Literatur

1 Cornel, Die Bedeutung des Zwangskontextes in der Sozialen Arbeit mit Delinquenten, in: Klinische Sozialarbeit, 4.Jahrgang, 2008, Heft 2, S. 4ff.   

2 Vgl. Cornel u.a, Diskussionsentwurf für ein Landesresozialisierungsgesetz, Mönchengladbach.2015, S. 10 und 49ff.

3 Cornel, Wiederaufnahme der Strafvollzugsreform - Bestandsaufnahme und Vorschläge zur Fortentwicklung des Strafvollzugs in Schleswig-Holstein (gemeinsam mit Renate Simmedinger), Berlin 1992.

4 Vgl. Bernhardt u.a.Arnoldshainer Thesen zur Abschaffung der Freiheitsstrafe, Schmitten 1989; Alternativen zum Gefängnis zwischen Alibi, Reformpolitik und realem Abolitionismus, in: Kriminologisches Journal 2008, S.54ff.

5 Cornel, H. Die soziale Situation Haftentlassener, Berlin 1992; Cornel, Zur sozialen Situation Haftentlassener, in: Vom Guten das noch stets das Böse schafft, herausgegeben von Lorenz Böllinger und Rüdiger Lautmann, Frankfurt am Main 1993, S. 208 ff.; Cornel, Lebensbedingungen straffälliger Menschen - empirische Befunde, in: Straffällig - Lebenslagen und Lebenshilfen, herausgegeben von Richard Reindl, Gabriele Kawamura und Werner Nickolai, Freiburg 1996, S. 39ff. 

6 Cornel, Haftentscheidungshilfe und Untersuchungshaftvermeidung, in: Resozialisierung. Handbuch, herausgegeben von Heinz Cornel u.a., Baden-Baden 2009, S. 277-291(4.Auflage 2017 im Erscheinen); Cornel, Soziale Arbeit als Hilfe zur Vermeidung von Untersuchungshaft, in: Ambulante Täterarbeit - Intervention, Risikokontrolle und Prävention, herausgegeben von Gernot Hahn und Michael Stiels-Glenn, Bonn 2010, S. 331 – 346; Cornel, Alternativen zur U-Haft, Projekte und Modelle zur Vermeidung von Untersuchungshaft, in: Neue Kriminalpolitik Nr. 1, 1989, S.41ff.; Cornel, Bericht der wissenschaftlichen Begleitung der in Brandenburg zur Untersuchungshaftvermeidung ergriffenen Maßnahmen, Berlin 1996.

7 Cornel, Der Beitrag der Sozialarbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Vermittlung und Organisation gemeinnütziger Arbeiten, in: Das gepfefferte Ferkel, Online-Journal für systemisches Denken und Handeln, Britta Haye zum 60. Geburtstag, herausgegeben vom Institut für Beratung und Supervision Aachen (www.ibs-networld.de)Januar 2002; Cornel, Gemeinnützige Arbeit zur Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen und als selbständige Sanktion, in: Festschrift für Klaus Lüderssen zum 70sten Geburtstag, herausgegeben von Cornelius Prittwitz u.a., Baden-Baden 2002, S. 821 – 834. 

8 Cornel, Probanden der Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin – eine Untersuchung ihrer Lebenslage und ihrer Erwartungen an das Hilfesystem, in: Bewährungshilfe 2000, S. 302ff.; Cornel, Probanden der Sozialen Dienste der Justiz in Berlin - Daten zur Legal- und Sozialbiographie sowie zur sozialen Situation und Durchführung der Aufsichten, in: Bewährungshilfe 2006, S. 99ff.; Cornel, Die Sozialen Dienste der Justiz in Berlin - Ihre ProbandInnen und Arbeitsweise, Berlin 2005; Cornel, Probanden der Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende in Berlin – ihre Lebenslage und Erwartungen an das Hilfesystem, Berlin 2000  9 Cornel, Integration statt Ausgrenzung - Bericht der wissenschaftlichen Begleitung des gleichnamigen Beschäftigungsprojektes für straffällige Frauen zur Tilgung ihrer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe in Berlin, Berlin 2003. 

10 Cornel, Schwere Gewaltkriminalität durch junge Täter in Brandenburg, Potsdam/Berlin 1999; Cornel, 25 Thesen zum Thema schwere Gewaltkriminalität durch junge Täter in Brandenburg, in: Ein Bündnis zwischen Bildung und Justiz gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, hrsg. vom Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V., Norderstedt 2003, S.69ff.; Cornel, Fremdenfeindliche Gewalt: Untersuchung junger Täter in Brandenburg, in: Neue Kriminalpolitik 1999, Heft 3, S. 14ff.; Cornel, Präventionskonzepte gegen Jugendgewalt in Brandenburg, in: Gewalt ohne Ausweg, herausgegeben von Peter Widmann, Rainer Erb und Wolfgang Benz, Berlin 1999, S. 173ff.; Cornel,  Prävention schwerer Gewaltdelinquenz vor dem Hintergrund der Rolle von Männlichkeit, in: Soziale Arbeit mit Jungen und Männern, herausgegeben von Walter Holstein und Michael Matzner, München 2007, S. 320ff.

11 Rückfälligkeit und langfristige Legalbewährung nach Vollstreckung von Jugendstrafe, in: Festschrift für Heribert Ostendorf, herausgegeben von Thomas Rotsch, Janique Brüning und Jan Schady, Baden-Baden 2015, S. 161 – 175; Erneute Straffälligkeit von jungen Menschen, die aus dem Jugendstrafvollzug entlassen wurden – Bericht über eine Rückfallstudie, in: Hard to Reach - Schwer erreichbare Klienten in der Sozialen Arbeit, herausgegeben von Christine Labonte-Roset, Hans-Wolfgang Hoefert und Heinz Cornel, Berlin 2010, S. 24-52. 

12 Kriminologie und Soziale Arbeit, herausgegeben vom Arbeitskreis HochschullehrerInnen Kriminologie/Straffälligenhilfe in der Sozialen Arbeit (Heinz Cornel u.a.), Weinheim und Basel 2014.  

13 Ein erster Zwischenbericht über die Befragungen 2016 und 2017 wird noch in diesem Jahr erscheinen. Die Erhebungen sollen sich später auch auf Studierende am Ende ihres Studiums beziehen und mindestens über acht Jahre fortgesetzt werden.

14 Cornel, Jugendhilfe statt Jugendstrafe und Jugendarrest für delinquente Jugendliche, in: Erziehung und Strafe, herausgegeben von Wolfgang Stelly und Jürgen Thomas, Mönchengladbach 2011, S. 25 – 54; Cornel, Zur Fortsetzung der Jugendgerichtsbewegung - Über den Vorrang der Erziehung für alle delinquenten Jugendlichen, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 2010, Heft 1, S.4-15; Cornel, Den Vorrang der Erziehung bei delinquenten Jugendlichen ernst nehmen - Vorschläge zur Abschaffung des geschlossenen Jugendstrafvollzugs und Begründung, in: Unsere Jugend 2009, Heft 10, S.402ff.

15 Cornel u.a., Berliner JDH-Studie- Jugend-Drogen-Hintergründe, herausgegeben von  der Fachstelle für Suchtprävention Berlin und Heinz Cornel, ASH Berlin, Berlin 2014.

16 Cornel, Neue Punitivität durch Reduzierung der Strafrestaussetzungsquote im deutschen Strafvollzug?, Mönchengladbach 2013; Cornel, Der Anteil der Strafrestaussetzungen an den Entlassungen aus deutschem Strafvollzug - Entwicklungen und Ländervergleich, in: Kriminologie - Kriminalpolitik - Strafrecht, Festschrift für Hans-Jürgen Kerner zum 70. Geburtstag, herausgegeben von Klaus Boers u.a., Tübingen 2013, S. 777 - 789; Cornel, Wird häufiger, härter und länger gestraft? Aktuelle kriminalpolitische Entwicklungen in Deutschland, in: Theorie und Praxis der Sozialen Arbeit 2013, Heft 6, S.409 - 422.  

17Cornel u.a. Vorlage eines Diskussionsentwurfs eines Landesresozialisierungsgesetzes, gemeinsam mit Frieder Dünkel, Ineke Pruin, Bernd-Rüdeger Sonnen und Jonas Weber, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe 2015, Heft 2, S. 119-122; Cornel u.a., Ein Resozialisierungsgesetz für eine neue Kriminalpolitik durch nichtfreiheitsentziehende Maßnahmen und Hilfeleistungen für straffällig gewordene Menschen, gemeinsam mit Frieder Dünkel, Ineke Pruin, Bernd-Rüdeger Sonnen und Jonas Weber, in: Bewährungshilfe 2015, Heft 4, S. 357 - 380; Cornel, Resozialisierungsgesetz, in: Handbuch Jugendstrafvollzug, herausgegeben von Marcel Schweder, Weinheim und Basel 2015, S. 582 - 598. 

18 BVerfGE 35, 202, 236; vgl auch Beschluss des BVerfG vom 25.9.2006, ZfStrVo 2007, S. 39.