Lernen & Lehren Menschenrechte immer wieder neu denken

Überlegungen zum Tag der Menschenrechte mit Blick auf Gesundheit, Pflege und ältere Menschen

zwei ältere Menschen lachen sich an (schwarz-weiß-Foto)
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Tag der Menschenrechte – ein internationaler Tag der viel Beachtung findet. Doch wissen wir wirklich was „Menschenrechte“ bedeuten oder verwenden wir diesen Begriff in der heutigen Zeit zu inflationär? Bei genauerer Betrachtung der Thematik wird schnell klar, dass sich dieser Begriff nicht so leicht erklären lässt, denn schon alleine der Terminus „Mensch“ wirft viele Fragen auf. Doch fangen wir von vorne an:

 

Entstehung der Menschenrechte

Menschenrechte, so wie sie heute verstanden werden, sind schon lange Teil der westlichen Welt und deren Wertvorstellung. Allerdings wurden Menschenrechte, wenn man von der „Magna Charta“ absieht, erst 1789, im Zusammenhang mit der Französischen Revolution zu bürgerlichen Rechten erklärt. Bis dahin waren sie zwar bereits Gegenstand philosophischer Überlegungen, aber noch keine festgeschriebenen juristischen Rechte. Infolge des Zweiten Weltkrieges wurde 1945 zunächst die „Charta der Vereinten Nationen“ unterzeichnet. Die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEM) folgte am 10. Dezember 1948. Die AEM hatte zunächst wenig völkerrechtliche Verbindlichkeit. Der entscheidende völkerrechtliche Verrechtlichungsschritt war die Verabschiedung der beiden UN-Pakte 1966, für das Recht auf Gesundheit v.a. der UN-Sozialpakt. Aus heutiger Sicht war dies ein entscheidender Schritt, da die Menschenrechte sowohl liberale Freiheitsrechte und politische und soziale Teilhaberechte beinhalten, die einen universellen Geltungsanspruch tragen.

Nun aber zu der Frage, was Menschenrechte eigentlich sind: Es sind Rechte auf verschiedenen Ebenen. Neben den juridischen und politischen Ebenen können sie auch als moralisches/vorstaatliches Recht verstanden werden. Sie gelten als unteilbar und wie bereits erwähnt als universell. Sie beinhalten aber auch Pflichten und sollten immer hinterfragt und im Kontext der Zeit gesehen werden, in der sie Anwendung finden sollen. Somit können die Menschenrechte als eine fortwährende Aufgabe für die Menschheit als Ganzes gesehen werden (Pollmann, 2011).

Gerade durch politische Entscheidungen sind die Menschenrechte besonders an öffentliche Organe adressiert und werden daher auch allgemein als Grundrechte bezeichnet. In Deutschland finden sich diese Rechte im Grundgesetz wieder, die Teil der Verfassung sind. Die UN-Pakte verpflichten die Vertragsstaaten nicht nur dazu, die Rechte der Menschen im eigenen Land zu schützen. Sie sind auch für Menschen anderer Nationen verantwortlich und müssen Sorge dafür tragen, dass den Menschen auch an anderen Orten der Erde Rechte gewährt werden. Dieser Punkt bezieht sich besonders auf die Freiheitsrechte, das Recht auf Gesundheit und die Rechte für Frauen und Kinder.

 

Gibt es ein Menschenrecht auf Gesundheit?

Als ein eigenständiges Menschenrecht findet sich das Recht auf Gesundheit explizit erstmals im UN-Sozialpakt von 1976 (Art. 12). Dass es ein Menschenrecht auf Gesundheit gibt, ist im philosophischen und juristischen Menschenrechtsdiskurs heute weithin Konsens. Es sind allerdings immer wieder problematische Tendenzen zu beobachten, das Recht auf Gesundheit stark verkürzt zu interpretieren. So stellt es zum einen sicherlich eine Verengung dar, wenn das Recht auf Gesundheit ausschließlich im Sinne eines Rechts auf gleichen Zugang zum Gesundheitswesen oder zu medizinischen Dienstleistungen interpretiert wird. Es ist nämlich seit langem bekannt, dass der gesundheitliche Status nicht nur von der Verfügbarkeit medizinischer Versorgung abhängt. Vor allem hängt er auch von den sozialen Lebensbedingungen, vom sozialen Status, den hygienischen Verhältnissen beispielsweise am Arbeitsplatz und auch davon ab, ob die gesellschaftlichen Bedingungen ein Leben in Selbstachtung und Zuversicht zulassen. Zum anderen garantiert das Recht auf Gesundheit nicht nur die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Annehmbarkeit bestimmter Ressourcen und begründet damit entsprechende Gewährleistungspflichten. Es muss dabei auch stets auf das fundamentale Selbstbestimmungsrecht einer jeden Person bezogen bleiben – und generiert deshalb gleichermaßen Achtungspflichten (Krennerich, 2015). Das Recht auf Gesundheit ist vor allem ein Recht darauf, über seine Gesundheit selbst bestimmen zu können; zum Recht auf Gesundheit gehört deshalb, nur scheinbar paradox, auch ein „Recht auf Krankheit“. Das Thema „Menschenrechte im Gesundheitswesen“ lässt sich weder auf das Recht auf Gesundheit beschränken – ein massives Problem ist beispielsweise die Verletzung elementarer Freiheitsrechte der Bewohner_innen von Pflegeheimen gerade auch zu Zeiten der Corona-Pandemie – noch lässt sich das Thema auf die menschenrechtlichen Ansprüche von Patient_innen und pflegebedürftigen Menschen beschränken. Hier wäre eine sehr viel stärkere Sensibilisierung für die Verletzung menschenrechtlicher Ansprüche der im medizinischen und pflegerischen Bereich Tätigen nötig. Eine solche Verletzung kann u.a. dadurch geschehen, dass Pflegekräfte gezwungen sind, unter Bedingungen zu arbeiten, die eigentlich unzumutbar sind. Aktuell führen beispielsweise Zeitdruck und eine Fehl-Ökonomisierung dazu, dass beruflich Pflegende in ihrem alltäglichen Handeln gezwungen sind, berufsethische Standards zu missachten und gegen die eigenen Ansprüche an gute Pflege zu handeln (siehe auch den Artikel von Pfleger_innen auf einer Covid-Station).

 

Nachjustierung im Sinne des Universalitätsanspruchs

Menschenrechte sind universal, niemand darf von diesen Rechten ausgeschlossen werden. Aber haben alle Menschen auch entsprechende Lebenssituationen und die damit verbundenen gleichen Chancen und Ressourcen, um „ihre“ Rechte beanspruchen zu können? Mit Sicherheit nicht, sonst wären Organisationen wie amnesty international überflüssig.

Für viele Gruppen von Menschen sind spezielle Rechte notwendig. Menschen, die sich in vulnerablen Lebenssituationen befinden, benötigen und bekommen mittlerweile auch besonderen Schutz, damit sich ein gleichberechtigter, eben universaler Anspruch auf Menschenrechte realisieren lässt. Dazu zählt zum Beispiel die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK), die in Deutschland 2009 in Kraft getreten ist. Weitere sind Kinderrechte (UN-Kinderrechtskonvention von 1989) und Frauenrechte (UN-Frauenrechtskonvention). Auch die Vulnerabilität von Senioren_innen ist mittlerweile im Blick, 2010 wurde von der UN-Generalversammlung eine Arbeitsgruppe zur Stärkung der Menschenrechte Älterer initiiert. Seit 2020 ist in Deutschland Claudia Mahler, wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Institut für Menschenrechte, unabhängige Expertin für die Rechte älterer Menschen. Als zentrale Aufgaben für die UN sieht das Deutsche Institut für Menschenrechte zum Schutz für Senior_innen:

  • „Den besten Schutz der Rechte älterer Menschen bietet eine eigene UN-Konvention, die speziell auf ihre Bedarfe zugeschnitten ist.
  • Ältere Menschen müssen im Menschenrechtsschutzsystem der Vereinten Nationen sichtbarer sowie besser über ihre Rechte informiert werden.
  • Die Menschenrechte Älterer müssen weltweit und auch in Deutschland gestärkt werden, damit Diskriminierung aufgrund des Alters abnimmt.“

(Deutsches Institut für Menschenrechte, o.J., 2017, 2020; Mahler, 2018)

Bielefeldt (2020) betont, dass es nicht darum gehe, „partikulare Sonderrechte“ oder „Spezialrechte“ festzuschreiben, sondern vielmehr darum, „den Universalitätsanspruch der Menschenrechte durch explizite Berücksichtigung besonderer Lebenslagen genauer zu fassen und komplexer auszugestalten.“ (S. 44)

 

Autonomie und Selbstbestimmung als menschenrechtliche Prinzipien

Worauf beruht der Eindruck, es ginge bei den Menschenrechten Älterer womöglich um Sonderrechte? Offenkundig treten bei Älteren häufig veränderte und erweiterte Bedürfnisse auf, die sie selbst nicht vollumfänglich decken können. Der Eindruck, es ginge nun um Sonderrechte, hat damit zu tun, dass man die Berücksichtigung dieser Bedürfnisse als nicht durch die allgemeinen Rechte gedeckt ansieht. Dahinter stehen ein paar Vorannahmen, die ihren Sinn haben, die sich aber in diesem Kontext als verengt erweisen. Im historischen Streit für die Menschenrechte war es ein wichtiges Argument gegen die Entrechtung durch die Obrigkeit, dass man Menschen allgemein Autonomie als die Fähigkeit zur Selbstbestimmung zuschrieb. Hierdurch wird zum einen das Vertrauen bekräftigt, dass die Menschen von ihrem Recht verantwortlichen Gebrauch machen würden. Entsprechend weist auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte eingangs auf die Vernunft und das Gewissen hin, die allen Menschen gegeben sind (Art. 1). Diese Fähigkeiten wurden und werden oft neben anderen, die zur Autonomie gezählt werden, als Grundlage der Würde des Menschen angesehen. Das heißt dann auch, dass ein Eingriff in die durch Rechte geschützte Freiheit eine Verletzung der Würde des Menschen darstellt.

Mithin hat die Tatsache, dass das „imaginäre Subjekt der universalen Menschenrechte“ den Erfindern dieser Rechte ähnelt (Bielefeldt, 2020, S. 45), auch damit zu tun, wie diese Rechte einmal erstritten und begründet wurden. Dies wirkt sich aber gerade mit Blick auf die heutigen Ansprüche Älterer oft problematisch aus. Denn implizit hat man den Menschen mit der idealisierten Rechtsperson gleichgesetzt, die für alles vollumfänglich und voll verantwortlich Sorge tragen kann, weil sie Vergangenheit und Zukunft im Überblick behält und nur in Weisen handelt, die sie vor anderen rechtfertigen kann. Wo Menschen dieser abstrakten Idee nicht entsprechen, scheint dann auch ihre Würde und damit ihr Anspruch auf Rechte schnell fraglich.
 

"Selbstbestimmung kann auch assistiert aufrechterhalten werden..."
 

Hier liegt jedoch ein Missverständnis vor. Es betrifft die Vorstellung, die Würde basiere allein auf Autonomie als gegenwärtig empirisch realisierte Fähigkeit. Dies verkennt, dass Würde in erster Linie eine soziale Statusposition ist (Bielefeldt, 2020, S. 62f.). Sie hat zuerst mit Anerkennung zu tun. Natürlich kann auch Autonomie als Fähigkeit für diese Anerkennung wichtig sein. Entscheidend ist aber, dass eigene Fähigkeit nicht die einzige Quelle der Würde ist. Eine weitere Quelle ist die Erfahrung auch dann noch ein selbstbestimmtes Leben führen zu können, in Situationen selbst entscheiden und gestalten zu können, wenn man aus eigener Fähigkeit hierfür nicht mehr Sorge tragen kann. Selbstbestimmung kann auch assistiert aufrechterhalten werden und darin bleibt die Statusposition der Würde erhalten. Denn Würde bedeutet in der menschlichen Gemeinschaft als vollständiges Mitglied akzeptiert und als jemand geachtet zu werden, dessen Anliegen ein Gewicht hat. Nimmt man es mit der Würde des Menschen ernst, sollte man bei den Menschenrechten mithin nicht allein von Autonomie im Sinne einer empirisch feststellbaren Fähigkeit ausgehen.

 

Plädoyer für ein leiborientiertes Verständnis in der Pflege für Menschen mit dementieller Erkrankung

In Deutschland leben ca. 1,6 Millionen Menschen mit Demenz und jährlich kommen ca. 300.000 Neuerkrankungen dazu. Aber was ist wirklich über demenzerkrankte Menschen bekannt, was macht diese Krankheit aus und wie werden Menschen mit Demenz wahrgenommen?

Die Persönlichkeit eines Menschen wurde sehr lange von einem eindimensionalen und ausschließlich auf die Kognition reduzierten Blick bestimmt – das denkende und erinnernde Gehirn, das einen Körper hat. Eine Person ohne Gedächtnis, also ohne ein erinnerndes Selbst, wäre demnach nur noch ein übriggebliebener Körper (Fuchs, 2018, S. 49). Die Leibphänomenologie überwindet diese einseitige Betrachtung, indem sie zu bedenken gibt, dass Erinnerungsvermögen und Erfahrungen auch immer vom ganzen Körper empfunden und erfahren werden und somit auch im gesamten Leib zu verorten sind – es ver(b)leibt im Leibgedächtnis (Fuchs, 2018, S. 49). Erlernte und „in Fleisch und Blut übergegangene“ Fähigkeiten und Fertigkeiten, erlernte Erfahrungen oder die durch Wiederholung und Übung gebildeten Gewohnheiten, machen letztlich den einzelnen Menschen mit seiner individuellen Leiblichkeit, seinem Habitus, aus. Jeder Mensch besitzt dieses Leibgedächtnis, dass als „kontinuierliche Verleiblichung der Existenz eine Form des Gedächtnisses erzeugt, die die Vergangenheit einer Person in ihrer je gegenwärtigen leiblichen Verfassung integriert“ (Fuchs, 2018, S. 54). Die Tatsache, dass unser Leib im Besitz eines „impliziten“ Wissens und einer Erinnerungsfähigkeit ist, lässt sich anhand einfacher Beispiele nachvollziehen: Menschen mit Demenz ist der Umgang mit Alltagsgegenständen (z.B. Zahnbürste, Besteck, Haarbürste etc.) auch dann noch möglich, wenn diese nicht mehr als solche benannt werden können (Fuchs, 2018, S. 55). Oder denken wir uns zurück in unser „Kinderzimmer“: Wir fänden uns heute noch problemlos zurecht und wüssten genau, wo der Schrank, das Bett oder andere wichtige Elemente standen. Vertraute Umgebungen, Melodien oder Stimmen können autobiographische Erinnerungen wachrufen, weshalb ein möglichst detailliertes biographisches Wissen und Kenntnisse über persönliche Gewohnheiten und Vorlieben über die Person mit Demenz helfen können, die Kontinuität des elementaren leiblichen Selbsterlebens zu unterstützen und zu erhalten (Fuchs, 2018, S.56 f.). Aber selbst wenn im fortgeschrittenen Stadium, der sogenannten Apraxie, alltägliche Fähigkeiten verloren gehen und Alltagsgegenstände wie die Zahnbürste ein Rätsel darstellen können, bleibt das Wissen der „Zwischenleiblichkeit“ als längstes im Leibgedächtnis erhalten. Das heißt, der von Demenz betroffene Mensch behält selbst in späteren Stadien der Erkrankung sein persönliches Verhaltensrepertoire, seine Mimik und Gestik, die Auskunft über sein Befinden geben; dieser jedem Menschen innewohnende verkörperte soziale Habitus ist eine Form des Selbsterlebens und Selbstbestätigens (Fuchs, 2018, S. 57 f.). Gerade diese im Leibgedächtnis verankerten und unverkennbar persönlichen Formen des Verhaltens, Umgangs und Wahrnehmens überdauern bloßes Wissen über die autobiographische Lebensgeschichte, praktische Handhabungen oder räumliche Dimensionen, weshalb mitnichten von einem Verlust des Selbst bei dementen Personen gesprochen werden kann.

Die Erkenntnis, dass Menschen sich das Leben nicht allein durch bewusste Denkprozesse erschließen, sondern mit dem ganzen Sein ihres Körpers bzw. Leibs erfahren und einverleiben, sollte Anlass sein, neu darüber nachzudenken, wie wir, als Pflegende, Studierende, Wissenschaftler_innen und Angehörige, aber auch als Gesellschaft insgesamt, demenzerkrankte Personen wahrnehmen. Die Anerkennung und Achtung von Menschen mit Demenz, mit ihren noch immer präsenten, individuellen Ausprägungen der eigenen Persönlichkeit wäre quasi die natürliche Folge dieser Wahrnehmung.

 

Die Autor_innen sind Teilnehmer_innen des Projekts „Menschenrechte im Gesundheitswesen“ (4. Sem., Studiengang Management und Versorgung im Gesundheitswesen, B.Sc. ).

 

Literatur
Bielefeldt, H. (2020): Die Menschenrechte Älterer. Grundsatzüberlegungen und praktische Beispiele. In A. Frewer, S. Klotz, C. Herlen & H. Bielefeld. (Hrsg.). Gute Behandlung im Alter? Menschenrechte und Ethik zwischen Ideal und Realität, 43-66. Transcript
Fuchs, T. (2018). Leiblichkeit und personale Identität in der Demenz. Abgerufen am 23.11.1021 von doi.org/10.1515/dzph-2018-0005
Deutsches Institut für Menschenrechte (o.J.). Rechte Älterer. Abgerufen am 06.12.2021 von www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/rechte-aelterer/ Abgerufen am 06.12.2021
Deutsches Institut für Menschenrechte (2017). Dokumentation Altersdiskriminierung und  das Recht Älterer auf Freiheit von Gewalt, Misshandlung und Vernachlässigung. Fachgespräche zur Vorbereitung der 8. Sitzung der UN Open Ended Working Group on Ageing (OEWG-A). Abgerufen am 29.11.2021 von www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Dokumentation_Fachgespraech_Rechte_Aelterer.pdf
Deutsches Institut für Menschenrechte (2020). Dokumentation Rechte älterer Menschen Recht auf Arbeit – Zugang zum Recht – Definition der Gruppe Älterer Fachgespräche zur Vorbereitung der 11. Sitzung der UN Open-ended  Working Group on Ageing (OEWG-A) 2019/2020. Abgerufen am 06.12.2021 von www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Dokumentation/Dokumentation_Rechte_aelterer_Menschen_Zugang_zum_Recht.pdf
Krennerich, M. (2015). Das Menschenrecht auf Gesundheit. Zeitschrift für Menschenrechte 9 (2), 8-35.
Mahler, C. (2018). Rechte älterer Menschen. Langzeit- und Palliativpflege. Autonomie und Selbstbestimmung. Die Gruppe Älterer: Definitionsmöglichkeiten. Fachgespräche zur Vorbereitung der 9. Sitzung der UN Open Ended Working Group on Ageing (OEWG-A). Abgerufen am 29.11.2021 von www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Dokumentation_Fachgespraeche_OEWG-A_9.pdf
Pollmann, A. (2011. Gleiche Rechte für Alle! Aber wer sind „Alle“? In J. S. Ach, K. Bayertz & L. Siep (Hrsg.). Grundkurs Ethik, Band II: Anwendungen (2. Auflage, S. 155-169). Mentis.